Entzug der Benutzungsbewilligung

Bei (wiederholten) Verstößen gegen die Betriebs- und Benutzungsordnung bzw. die „Ergänzenden Richtlinien betreffend das TUGnet“ oder bei begründetem Verdacht auf den Missbrauch des Accounts durch nichtautorisierte Personen wird dem Benutzer die Benutzungsbewilligung entzogen.

  • Im Falle eines missbrauchten Accounts geschieht dies, indem der Account in TUGRAZonline gesperrt und das Kennwort geändert wird.
    Der Account bleibt dann gesperrt bis geklärt ist, wie es zum Missbrauch des Accounts kommen konnte (Phishing, Malware, …) und die Ursache behoben wurde. Danach wird der Account in TUGRAZonline frei gegeben, der User muss auf üblichem Weg ein neues Kennwort setzen.
  • Im Falle eines internen Rechners durch Sperre dieses Rechners, bis das Problem behoben ist (der EDV-Beauftragte wird informiert, im Wiederholungsfall auch die Leitung der Organisationseinheit und im Falle rechtlich relevanter Vorfälle auch die Rechtsabteilung)
  • Im Falle eines externen Zugangs beim n.ten Verstoß ausnahmslos durch Sperre des Zugangsaccounts auf die Dauer von 2n-1 Wochen.
    Eine Sperre wird nicht automatisch aufgehoben, der gesperrte Benutzer muss sich nach Ablauf der Sperrfrist (s. o.) und Beseitigung des Sperrgrundes an den IT-Support wenden!
    Die Sperre wird auch verhängt wenn der Verstoß gegen die BBO unabsichtlich geschieht.
    Mailanfragen vor Ende der Sperrfrist erhöhen i. Allg. die Sperrdauer um jeweils 1 Tag

Erläuterungen zu Sperrgründen

Ein viren- oder wurmverseuchter Rechner stellt einen Verstoß gegen §3 und §4 der „Ergänzende Richtlinien betreffend das TUGnet“ dar.

Falsch konfigurierter Postausgangsserver / SMTP-Wurm:
Wenn wir feststellen, dass ein Rechner immer wieder versucht E-Mails direkt (also nicht über unseren SMTP-Server) zu versenden, dann müssen wir davon ausgehen, dass dieser Rechner entweder falsch konfiguriert oder aber mit „Malware“ infiziert ist. Der zugeordnete Account wird bis zur Klärung des Malware-Verdachts gesperrt.

Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Daten verstößt gegen §3.

Anmerkung:
Viele Benutzer von sogenannten Filesharing-Programmen (P2P) bemerken nicht, dass sie die heruntergeladenen Daten gleichzeitig und illegal auch zum Download anbieten - da dagegen fast täglich die Rechteinhaber oder deren rechtliche Vertretungen Einspruch erhoben haben und das eine Beeinträchtigungen für andere Benutzer (z. B. durch extreme Bandbreitenverschwendung etwa im WLAN) darstellt, wurde P2P-Datentransfer mittels IPS unterbunden